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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12   

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https://dejure.org/2013,13124
OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12 (https://dejure.org/2013,13124)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.06.2013 - 5 NC 190.12 (https://dejure.org/2013,13124)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 5 NC 190.12 (https://dejure.org/2013,13124)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12
    Danach gilt der Grundsatz, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten des Bürgers verschlechtert werden darf, wenn dieser in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, juris Rn. 39 ff.).
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12
    9 Ohne Erfolg führt die Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11, juris), der die fehlende Festsetzung von Curricularnormwerten für Bachelor- und Masterstudiengänge durch Rechtsverordnung beanstandet hatte, an, dass für den Bachelorstudiengang Wirtschaftkommunikation für das Sommersemester 2012 nach der KapVO in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung kein wirksamer Curricularnormwert festgesetzt gewesen sei und daher ein solcher weder am Berechnungsstichtag noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung auf vorläufige Zulassung zum Studium am 5. März 2012 zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 5 NC 25.09

    FU/Tiermedizin; WS 2008/09; Studienanfänger; Beschwerdebegründung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12
    Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken der Beschwerde nicht nachvollziehbar, zumal das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 NC 190.12
    Ihre Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 - [Publizistik FU WS 2003/2004]).
  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der

    Denn maßgeblich für die Ermittlung der Lehrauftragsstunden sind nach § 10 Satz 1 KapVO die Verhältnisse der dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester , in denen die betreffenden Stellen nicht besetzt waren und daher wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Lehrauftragserteilung und den Stellenvakanzen nach § 10 Satz 2 KapVO auch die Verrechnung der Stellenvakanzen in dem betreffenden Semester, also hier nur im Sommersemester 2015, erfolgen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 NC 190.12 - juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 30.07.2014 - 3 L 234.14

    Studienplatzvergabe an der Hochschule für Technik und Wirtschaft im Studiengang

    Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 28.01.2014 - 3 L 591.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation

    Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 28.06.2013 - 3 L 196.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium; Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor)

    Im Einzelnen ist weder die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die insoweit in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 30.01.2015 - 3 L 543.14

    Zulassung zum Studium im Studiengang Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1.

    Auch für eine solche Funktion kann grundsätzlich eine Lehrverpflichtungsverminderung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO gewährt werden (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 NC 190.12 - Rn.6).
  • VG Berlin, 28.01.2014 - 3 L 668.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation

    Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 28.01.2014 - 3 L 751.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation

    Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 27.06.2013 - 3 L 46.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium; Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor)

    Im Einzelnen ist weder die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die insoweit in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
  • VG Berlin, 27.06.2013 - 3 L 333.13

    Studienzulassung zu höherem Fachsemester Wirtschaftskommunikation an der HTW

    Im Einzelnen ist weder die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die insoweit in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können.
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